Anschlussbedingungen für den Hausanschluss

(Stand: November 2023)

1. Gegenstand der Anschlussbedingungen
1.1. Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „UGG“ genannt) stellt den Hausanschluss an dem im Auftrag angegebenen Anschlusspunkt zu den im Auftragsformular angegebenen Preisen und Bedingungen nach Maßgabe dieser Anschlussbedingungen her und schließt den Hausanschluss an das Glasfasernetz von UGG an. Ebenso errichtet UGG nach den im Auftrag und ggf. in den Anhängen angegebenen Preisen und Bedingungen die Hausverkabelung.

1.2. Voraussetzung für die Errichtung des Hausanschlusses und der Hausverkabelung ist die Lage des Anschlusspunktes im Ausbaugebiet von UGG.

1.3. UGG ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der Leistungen zu beauftragen. UGG wird sich dabei nur sachkundiger Dritter bedienen.

2. Abschluss des Hausanschlussvertrages
Der Hausanschlussvertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch UGG zustande.

3. Umfang des Hausanschlusses
3.1. Der Hausanschluss umfasst die Errichtung einer Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum anzuschließenden Gebäude sowie die Hauseinführung und die Zuführungsleitung bis zum Hausübergabepunkt (HÜP). Ebenso ist die Errichtung eines Hausnetzes (NE4) zum Anschluss aller Wohneinheiten des Gebäudes inbegriffen. Diese Hausverkabelung endet mit einer Glasfaser-Teilnehmeranschlussdose (Gf-TA) in der Wohneinheit.

3.2. Die Errichtung des Hausanschlusses und der Hausverkabelung erfolgt nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung aktuellen Stand der Technik.

3.3. UGG oder von UGG beauftragte Dritte führen vor der Installation des Hausanschlusses und der Hausverkabelung eine oder ggf. mehrere Hausbegehungen der Anschlussstelle durch. Die technische Ausführung des Hausanschlusses und der Hausverkabelung, insbesondere die Bauweise (z. B. offene Bauweise, grabenlose/unterirdische Bauweise), liegt im freien Ermessen von UGG und wird von UGG oder dem/der von UGG beauftragten Dritten bestimmt und mit dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin abgestimmt. Soweit technisch möglich, wird UGG oder der/die von UGG beauftragte Dritte die Wünsche des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin berücksichtigen, wenn diese Wünsche nicht zu einer Änderung der von UGG kalkulierten Kosten für Hausanschluss und Hausverkabelung und/oder zu wesentlichen Verzögerungen des geplanten Anschlusses führen. UGG ist berechtigt, die technische Ausführung des Hausanschlusses und der Hausverkabelung zu ändern, wenn dafür technische Gründe vorliegen. Fallen zusätzliche Kosten für den Hausanschluss oder die Hausverkabelung an, wird UGG diese Kosten vor einer Auftragsbestätigung mit dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin abstimmen und dessen/deren Einverständnis einholen.

4. Stromversorgung
Sofern ein aktives Gerät außerhalb der Wohneinheiten verbaut werden muss, hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dafür Sorge zu tragen, dass ein 230-V-Stromanschluss vorhanden ist. Dies wird bei der Hausbegehung gemeinsam festgelegt. Die Kosten für den Stromverbrauch der angeschlossenen Geräte trägt der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

5. Haftung
5.1. UGG haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund:

  • nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz) bestehen.
  • Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet UGG nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5.2. Die Haftung von UGG nach Ziffer 5.1. gilt entsprechend für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

6. Eigentum und Rückbau
6.1. Die von UGG oder von UGG beauftragten Dritten errichteten Anlagen, insbesondere Leerrohre, Dienste/Glasfaserkabel, Hauseinführungen und der HÜP, stehen im Eigentum von UGG und werden nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB aufgestellt.

6.2. UGG ist berechtigt, die der UGG gehörenden Anlagen bei Beendigung dieses Vertrages oder bei Beendigung des Nutzungsvertrages zu demontieren.

7. Schlussbestimmungen
7.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine nachträglich in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit auf § 139 BGB gänzlich zu verzichten. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren möglichen Änderungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin genannten Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung durch ein rechtlich zulässiges Maß auszugleichen, das der ursprünglichen Absicht möglichst nahekommt.

Gestattungserklärung

Gestattungserklärung des/der Eigentümer:innen des auf Seite 1 beschriebenen Grundstücks gegenüber Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82–86, 85737 Ismaning, als Netzbetreiber.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Netzbetreibers aus § 134 Abs. 1 TKG erklären sich die Eigentümer:innen des genannten Grundstücks (Wohnanschrift bzw. Installationsadresse) („Grundstück“) mit der Errichtung, dem Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Instandhaltung und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück, dem Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und etwaiger umliegender Grundstücke an das Glasfasernetz des Netzbetreibers sowie dem Anschluss der im Gebäude befindlichen Wohneinheiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen („Netzanlagen“) einverstanden. Sind Leerrohre auf dem Grundstück vorhanden, so ist der Netzbetreiber in Rücksprache mit der/dem Eigentümer:in berechtigt, diese im Rahmen der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten ebenfalls zu nutzen.

Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung des Nutzungsrechtes beschädigt, hat der Netzbetreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.

Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers.

Ein Eigentumswechsel oder ein Wechsel der/des genannten Ansprechpartner:in (z. B. Hausverwaltung) ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Netzbetreiber kann sich bei der Errichtung der Netzanlagen Dritter bedienen. Der Netzbetreiber oder die von ihm beauftragten Dritten sind insbesondere berechtigt, das Grundstück zu betreten.

Die Gestattungserklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei frühestens 10 Jahre nach Vertragsschluss mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner:innen der/die Eigentümer:innen oder unterzeichnungsberechtigter Vertreter:innen des vertragsgegenständlichen Grundstücks ist/sind.

Hinweise zum Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82-86, 85737 Ismaning, E-Mail: info@unseregrueneglasfaser.de, Telefon: 0800 410 1 410 mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Zahlungsbedingungen

Fälligkeit: Die Kosten für Hausanschluss und Hausverkabelung sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Fertigstellung.

Zahlungsmethode: Überweisung

Hinweise zur Hausverkabelung

Die Realisierbarkeit der Errichtung der Hausverkabelung wird von UGG oder einem von UGG beauftragten Dritten geprüft. Das Ergebnis dieser Begutachtung liefert die Basis für die technischen Details der Konstruktion des Gebäudenetzes zwischen dem Hausübergabepunkt sowie dem Netzabschluss in den Wohnungen.

Wird während der Hausbegehung festgestellt, dass umfangreichere Arbeiten nötig sind, die über das normale Maß hinausgehen, steht die Realisierung unter dem Vorbehalt, dass mit der/dem Eigentümer:in eine Einigung über die kommerziellen Rahmenbedingungen und die technische Umsetzbarkeit getroffen wird.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund der Gebäudeeigenschaften erhöhte Aufwände beim Brandschutz entstehen oder das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Daneben können bauliche Anforderungen, wie gewünschte Umwege bei der Verlegung der Kabel oder mehr als 2 Bohrungen je Wohneinheit, die Arbeiten umfangreicher gestalten. Ebenso können zusätzliche Wünsche in den Wohneinheiten den Aufwand erhöhen, z.B. wenn die Glasfaser-Anschlussdose weiter als 3 Meter vom Wohnungseintritt entfernt gesetzt werden soll.

Im Verantwortungsbereich der/des Eigentümer:in liegt es, dafür zu sorgen, dass die von UGG beauftragte Baufirma Zugang zu den notwendigen Räumen und Wohnungen an den Tagen der Installation erhält.

Die Hausverkabelung verbleibt entsprechend der Gestattungserklärung im Eigentum von UGG. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, ist UGG berechtigt, diese selbst oder über Dritte zur Versorgung der Bewohner:innen mit Telekommunikationsdiensten kostenfrei entsprechend der Gestattungserklärung zu nutzen.

Nutzungsvertrag

zwischen der/dem Eigentümerin des auf Seite 1 beschriebenen Grundstücks und Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82-86, 85737 Ismaning als Netzbetreiber.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Netzbetreibers aus § 134 Abs. 1 TKG erklärt sich der Eigentümer des auf Seite 1 genannten Grundstücks (Wohnanschrift bzw. Installationsadresse) („Grundstück“) mit der Errichtung, dem Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Instandhaltung und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie dem Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und etwaiger umliegender Grundstücke an das Glasfasernetz des Netzbetreibers einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen („Netzanlagen“) einverstanden. Sind Leerrohre auf dem Grundstück vorhanden, so ist der Netzbetreiber berechtigt, diese im Rahmen der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten ebenfalls zu nutzen.

Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung des Nutzungsrechtes beschädigt, hat der Netzbetreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.

Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers.

Ein Eigentumswechsel ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Netzbetreiber kann sich bei der Errichtung der Netzanlagen Dritter bedienen. Der Netzbetreiber oder die von ihm beauftragten Dritten sind insbesondere berechtigt, das Grundstück zu betreten; nach Möglichkeit nach vorheriger Anmeldung.

Der Gestattungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei frühestens 10 Jahre nach Vertragsschluss mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages auf Seite 3 wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner der/die
Eigentümer:innen des vertragsgegenständlichen Grundstücks ist/sind.

Hinweise zum Nutzungsvertrag:

  1. Bei mehreren Grundstückseigentümer:innen muss der Nutzungsvertrag von allen Eigentümer:innen unterzeichnet werden.
  2. Bei Eigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Unterschrift des Hausverwalters erforderlich. Ist kein Hausverwalter bestellt, muss der Vertrag von allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft unterzeichnet werden.
  3. Dieser Nutzungsvertrag regelt keinen Anspruch auf den Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Telekommunikationsnetz des Netzbetreibers.

Hinweise zur technischen Realisierung

Technische Grundstücksprüfung: Die Realisierbarkeit der Errichtung des Hausanschlusses ist Gegenstand einer technischen Grundstücksbegehung, die von UGG oder von UGG beauftragten Dritten durchgeführt wird. Das Ergebnis dieser Begutachtung liefert die technischen Details der Konstruktion sowie die Ermittlung der Gesamtlänge der Glasfaseranschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Gebäudeaußenwand (einschließlich Hauseinführung).

Der Anschlusspunkt wird durch UGG bei der mit der/dem Eigentümer:in oder einer/einem berechtigten Vertreter:in durchgeführten Hausbegehung festgelegt. Dies wird in einem Hausbegehungsprotokoll festgehalten.

Voraussetzung für den Hausanschluss ist das Vorhandensein eines UGG-Glasfasernetzes über die öffentliche Fläche vor der Grundstücksgrenze (Anschlussbereich). Sollte dieses nicht vorhanden sein, kann UGG der/dem Eigentümer:in ein individuelles Angebot für den Hausanschluss erstellen.

Wird bei der technischen Prüfung des Grundstücks festgestellt, dass die Distanz zwischen Grundstücksgrenze und Gebäudeaußenwand 30 Meter übersteigt, erhält die/der Hauseigentümer:in von UGG ein gesondertes Vertragsangebot per E-Mail oder per Post. Dieses enthält den Endpreis für den Hausanschluss.

Die/Der Hauseigentümer:in muss das Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt per E-Mail oder per Post bestätigen:

– per E-Mail an info@unseregrueneglasfaser.de (ein eingescanntes Dokument ist ausreichend)

– per Post an: Adalperostraße 82–86, 85737 Ismaning (eine Kopie ist ausreichend)

UGG ist berechtigt, die von der/dem Eigentümer:in erstellte interne Hausverkabelung selbst oder über Dritte zur Versorgung der Bewohner:innen mit Telekommunikationsdienten kostenfrei zu nutzen und nach betrieblicher Notwendigkeit Anforderungen an die Art und Lage des Netzes vorzugeben. Der Eigentümer trägt die Verantwortung, dass das Hausnetz zum UGG-Netz kompatibel ist.

Die/Der Eigentümer:in wird UGG per E-Mail (info@unseregrueneglasfaser.de) mitteilen, ab welchen Zeitpunkt die interne Hausverkabelung genutzt werden kann, sobald ihm dies möglich ist.

Gestattungserklärung

des/der Eigentümer(s) des auf Seite 1 beschriebenen Grundstücks gegenüber Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82–86, 85737 Ismaning, als Netzbetreiber.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Netzbetreibers aus § 134 Abs. 1 TKG erklärt/erklären sich der/die Eigentümerdes auf Seite 1 genannten Grundstücks (Wohnanschrift bzw. Installationsadresse) („Grundstück“) mit der Errichtung, dem Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Instandhaltung und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück, dem Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und etwaiger umliegender Grundstücke an das Glasfasernetz des Netzbetreibers sowie dem Anschluss der im Gebäude befindlichen Wohneinheiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen („Netzanlagen“) einverstanden. Sind Leerrohre auf dem Grundstück vorhanden, so ist der Netzbetreiber berechtigt, diese im Rahmen der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten ebenfalls zu nutzen. 

Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung des Nutzungsrechtes beschädigt, hat der Netzbetreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. 

Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers. 

Ein Eigentumswechsel ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Netzbetreiber kann sich bei der Errichtung der Netzanlagen Dritter bedienen. Der Netzbetreiber oder die von ihm beauftragten Dritten sind insbesondere berechtigt, das Grundstück zu betreten; nach Möglichkeit nach vorheriger Anmeldung. 

Die Gestattungserklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei frühestens nach drei Jahren nach Vertragsschluss mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner der/die Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundstücks ist/sind.