Wer verlegt die Leerrohre im Haus?

Die Hauseinführung, d. h. die Verlegung des Leerrohres zum Hausübergabepunkt (HÜP), wird von uns oder von uns beauftragten Handwerkern fachgerecht durchgeführt. Wenn Sie den ONT im Erdgeschoss Ihres Hauses haben möchten, müssen Sie die Kabeltrasse “barrierefrei” vorbereiten, so dass nur das Glasfaserkabel ohne Zugbelastung durch die von Ihnen vorbereiteten Leerrohre/Kabelkanäle...

Wann kann mein Anschluss wieder genutzt werden?

Nach Fertigstellung des Hausanschlusses, der Installation der Endgeräte und der Freischaltung durch Ihren Internetdienstleister können Sie Ihre Dienste in der Regel direkt nutzen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Internetdienstanbieter.

Welche Technik muss in meinem Haus verfügbar sein?

In einem Umkreis von maximal 1,2 m um den optischen Netzabschluss (ONT – Optical Network Termination) muss ein 230-V-Stromanschlussvorhanden sein. Wenn in Ihrer Wohnung bereits eine Netzwerkverkabelung vorhanden ist, sollte diese mindestens den Anforderungen einer CAT-5e, CAT-6 oder CAT-7 Verkabelung entsprechen.

Welche IP Adressen werden vergeben? IPV5 oder IPV6?

Welche Art von IP Adressen Ihnen bereit gestellt werden, hängt von der Wahl Ihres Internetanbieters ab. Details zur Installation können Sie auch der Technikbroschüre entnehmen. Diese finden sie hier:  FAQ und informative Dokumente – Unsere Grüne Glasfaser (unseregrueneglasfaser.de)

Gestattungserklärung

des/der Eigentümer(s) des auf Seite 1 beschriebenen Grundstücks gegenüber Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82–86, 85737 Ismaning, als Netzbetreiber.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Netzbetreibers aus § 134 Abs. 1 TKG erklärt/erklären sich der/die Eigentümerdes auf Seite 1 genannten Grundstücks (Wohnanschrift bzw. Installationsadresse) („Grundstück“) mit der Errichtung, dem Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Instandhaltung und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück, dem Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und etwaiger umliegender Grundstücke an das Glasfasernetz des Netzbetreibers sowie dem Anschluss der im Gebäude befindlichen Wohneinheiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen („Netzanlagen“) einverstanden. Sind Leerrohre auf dem Grundstück vorhanden, so ist der Netzbetreiber berechtigt, diese im Rahmen der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten ebenfalls zu nutzen. 

Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung des Nutzungsrechtes beschädigt, hat der Netzbetreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. 

Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers. 

Ein Eigentumswechsel ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Netzbetreiber kann sich bei der Errichtung der Netzanlagen Dritter bedienen. Der Netzbetreiber oder die von ihm beauftragten Dritten sind insbesondere berechtigt, das Grundstück zu betreten; nach Möglichkeit nach vorheriger Anmeldung. 

Die Gestattungserklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei frühestens nach drei Jahren nach Vertragsschluss mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner der/die Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundstücks ist/sind.