Wie kommt das Glasfaserkabel in mein Haus?

Je nach den Gegebenheiten vor Ort versuchen wir immer, die beste Lösung zu finden. Wenn möglich, wird das Glasfaserkabel minimalinvasiv verlegt. Im Idealfall benötigen wir dafür nur 2 kleine Löcher. Bei der Hauseinführung wird dann ein kleines Loch in den Keller gebohrt. Dieses wird nach den Arbeiten wieder verschlossen.

Wer kümmert sich um das Verlegen der Leitungsrohre?

Das Verlegen der Leitungsrohre übernehmen wir für Sie. Nach der Hausbegehung wird ein Datum für die Installation vereinbart. Die Leerrohre/Kabelkanäle müssen so vorbereitet werden, dass nur noch das Glasfaserkabel zuglastfrei durchgezogen werden muss.

Wer verlegt die Rohre im Haus?

Die Hauseinführung, d. h. die Verlegung des Leerrohres zum Hausübergabepunkt (HÜP), wird von uns oder von uns beauftragten Handwerkern fachgerecht durchgeführt. Wenn Sie den optischen Netzabschluss (ONT – Optical Network Termination) im Erdgeschoss Ihres Hauses haben möchten, müssen Sie die Kabeltrasse „barrierefrei“ vorbereiten, so dass das Glasfaserkabel ohne Zugbelastung durch...

HÜP – was ist das?

ÜP ist die Abkürzung für Hausübergabepunkt. Man versteht darunter den Punkt/die Stelle, an der das Glasfaserkabel ins Haus kommt. Von dieser Stelle aus wird das Glasfaser-Signal zum Netzabschluss (auch NT, Network Termination) gesendet.

ONT – was ist das?

Hinter der Abkürzung ONT verbirgt sich der englische Begriff „Optical Network Termination“. Auch als Netzabschluss bekannt, wird hier der Router angeschlossen.

Gestattungserklärung

des/der Eigentümer(s) des auf Seite 1 beschriebenen Grundstücks gegenüber Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82–86, 85737 Ismaning, als Netzbetreiber.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Netzbetreibers aus § 134 Abs. 1 TKG erklärt/erklären sich der/die Eigentümerdes auf Seite 1 genannten Grundstücks (Wohnanschrift bzw. Installationsadresse) („Grundstück“) mit der Errichtung, dem Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Instandhaltung und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück, dem Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und etwaiger umliegender Grundstücke an das Glasfasernetz des Netzbetreibers sowie dem Anschluss der im Gebäude befindlichen Wohneinheiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen („Netzanlagen“) einverstanden. Sind Leerrohre auf dem Grundstück vorhanden, so ist der Netzbetreiber berechtigt, diese im Rahmen der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten ebenfalls zu nutzen. 

Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung des Nutzungsrechtes beschädigt, hat der Netzbetreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. 

Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers. 

Ein Eigentumswechsel ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Netzbetreiber kann sich bei der Errichtung der Netzanlagen Dritter bedienen. Der Netzbetreiber oder die von ihm beauftragten Dritten sind insbesondere berechtigt, das Grundstück zu betreten; nach Möglichkeit nach vorheriger Anmeldung. 

Die Gestattungserklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei frühestens nach drei Jahren nach Vertragsschluss mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner der/die Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundstücks ist/sind.