Welche Technik muss in meinem Haus verfügbar sein?

In einem Umkreis von maximal ein bis zwei Metern um den ONT muss ein 230-V-Stromanschluss vorhanden sein. Wenn in Ihrer Wohnung bereits eine Netzwerkverkabelung vorhanden ist, sollte diese mindestens den Anforderungen einer CAT-5e-Verkabelung (CAT (e) / CAT 6 / CAT 7-Kabel) entsprechen.

Was ist FTTH?

Fiber to the Home (FTTH) ist eine Netzzugangsmethode, welche die höchstmögliche Bandbreite/Geschwindigkeit der Internetverbindung liefert. Diese wird erreicht, indem ein Glasfaseranschluss direkt bis in die Wohnung, das Gebäude oder das Büro verlegt wird. Mit FTTH können Daten bis zu 10-mal schneller heruntergeladen werden als z. B. mit DSL. Außerdem kann...

Wie funktioniert die Technologie?

Glasfaser entsteht, wenn man geschmolzenes Glas in lange Fäden zieht. Daraus können dünne Glasfaser-Kabel gefertigt werden. Sie sind optimale Lichtwellenleiter zur Datenübertragung, die den Transport übergroßer Datenmengen pro Sekunde ermöglichen. Führt die Leitung des Glasfasernetzes per FTTH direkt zu Ihnen nach Hause, erhalten Sie – im Gegensatz zu DSL- und...

Wie schnell ist Glasfaser?

Mit dem Glasfasernetz erreicht man Geschwindigkeiten von bis zu einem Gigabit, das sind 1.000 Mbit/s im Download und 500 Mbit/s im Upload.

Gestattungserklärung

des/der Eigentümer(s) des auf Seite 1 beschriebenen Grundstücks gegenüber Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82–86, 85737 Ismaning, als Netzbetreiber.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Netzbetreibers aus § 134 Abs. 1 TKG erklärt/erklären sich der/die Eigentümerdes auf Seite 1 genannten Grundstücks (Wohnanschrift bzw. Installationsadresse) („Grundstück“) mit der Errichtung, dem Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Instandhaltung und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück, dem Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und etwaiger umliegender Grundstücke an das Glasfasernetz des Netzbetreibers sowie dem Anschluss der im Gebäude befindlichen Wohneinheiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen („Netzanlagen“) einverstanden. Sind Leerrohre auf dem Grundstück vorhanden, so ist der Netzbetreiber berechtigt, diese im Rahmen der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten ebenfalls zu nutzen. 

Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung des Nutzungsrechtes beschädigt, hat der Netzbetreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. 

Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers. 

Ein Eigentumswechsel ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Netzbetreiber kann sich bei der Errichtung der Netzanlagen Dritter bedienen. Der Netzbetreiber oder die von ihm beauftragten Dritten sind insbesondere berechtigt, das Grundstück zu betreten; nach Möglichkeit nach vorheriger Anmeldung. 

Die Gestattungserklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei frühestens nach drei Jahren nach Vertragsschluss mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner der/die Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundstücks ist/sind.