Anschlussbedingungen für den Hausanschluss

(Stand: November 2023)

1. Gegenstand der Anschlussbedingungen
1.1. Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „UGG“ genannt) stellt den Hausanschluss an dem im Auftrag angegebenen Anschlusspunkt zu den im Auftragsformular angegebenen Preisen und Bedingungen nach Maßgabe dieser Anschlussbedingungen her und schließt den Hausanschluss an das Glasfasernetz von UGG an. Ebenso errichtet UGG nach den im Auftrag und ggf. in den Anhängen angegebenen Preisen und Bedingungen die Hausverkabelung.

1.2. Voraussetzung für die Errichtung des Hausanschlusses und der Hausverkabelung ist die Lage des Anschlusspunktes im Ausbaugebiet von UGG.

1.3. UGG ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der Leistungen zu beauftragen. UGG wird sich dabei nur sachkundiger Dritter bedienen.

2. Abschluss des Hausanschlussvertrages
Der Hausanschlussvertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch UGG zustande.

3. Umfang des Hausanschlusses
3.1. Der Hausanschluss umfasst die Errichtung einer Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum anzuschließenden Gebäude sowie die Hauseinführung und die Zuführungsleitung bis zum Hausübergabepunkt (HÜP). Ebenso ist die Errichtung eines Hausnetzes (NE4) zum Anschluss aller Wohneinheiten des Gebäudes inbegriffen. Diese Hausverkabelung endet mit einer Glasfaser-Teilnehmeranschlussdose (Gf-TA) in der Wohneinheit.

3.2. Die Errichtung des Hausanschlusses und der Hausverkabelung erfolgt nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung aktuellen Stand der Technik.

3.3. UGG oder von UGG beauftragte Dritte führen vor der Installation des Hausanschlusses und der Hausverkabelung eine oder ggf. mehrere Hausbegehungen der Anschlussstelle durch. Die technische Ausführung des Hausanschlusses und der Hausverkabelung, insbesondere die Bauweise (z. B. offene Bauweise, grabenlose/unterirdische Bauweise), liegt im freien Ermessen von UGG und wird von UGG oder dem/der von UGG beauftragten Dritten bestimmt und mit dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin abgestimmt. Soweit technisch möglich, wird UGG oder der/die von UGG beauftragte Dritte die Wünsche des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin berücksichtigen, wenn diese Wünsche nicht zu einer Änderung der von UGG kalkulierten Kosten für Hausanschluss und Hausverkabelung und/oder zu wesentlichen Verzögerungen des geplanten Anschlusses führen. UGG ist berechtigt, die technische Ausführung des Hausanschlusses und der Hausverkabelung zu ändern, wenn dafür technische Gründe vorliegen. Fallen zusätzliche Kosten für den Hausanschluss oder die Hausverkabelung an, wird UGG diese Kosten vor einer Auftragsbestätigung mit dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin abstimmen und dessen/deren Einverständnis einholen.

4. Stromversorgung
Sofern ein aktives Gerät außerhalb der Wohneinheiten verbaut werden muss, hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dafür Sorge zu tragen, dass ein 230-V-Stromanschluss vorhanden ist. Dies wird bei der Hausbegehung gemeinsam festgelegt. Die Kosten für den Stromverbrauch der angeschlossenen Geräte trägt der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

5. Haftung
5.1. UGG haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund:

  • nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz) bestehen.
  • Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet UGG nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5.2. Die Haftung von UGG nach Ziffer 5.1. gilt entsprechend für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

6. Eigentum und Rückbau
6.1. Die von UGG oder von UGG beauftragten Dritten errichteten Anlagen, insbesondere Leerrohre, Dienste/Glasfaserkabel, Hauseinführungen und der HÜP, stehen im Eigentum von UGG und werden nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB aufgestellt.

6.2. UGG ist berechtigt, die der UGG gehörenden Anlagen bei Beendigung dieses Vertrages oder bei Beendigung des Nutzungsvertrages zu demontieren.

7. Schlussbestimmungen
7.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine nachträglich in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit auf § 139 BGB gänzlich zu verzichten. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren möglichen Änderungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin genannten Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung durch ein rechtlich zulässiges Maß auszugleichen, das der ursprünglichen Absicht möglichst nahekommt.

Gestattungserklärung

Gestattungserklärung des/der Eigentümer:innen des auf Seite 1 beschriebenen Grundstücks gegenüber Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82–86, 85737 Ismaning, als Netzbetreiber.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Netzbetreibers aus § 134 Abs. 1 TKG erklären sich die Eigentümer:innen des genannten Grundstücks (Wohnanschrift bzw. Installationsadresse) („Grundstück“) mit der Errichtung, dem Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Instandhaltung und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück, dem Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und etwaiger umliegender Grundstücke an das Glasfasernetz des Netzbetreibers sowie dem Anschluss der im Gebäude befindlichen Wohneinheiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen („Netzanlagen“) einverstanden. Sind Leerrohre auf dem Grundstück vorhanden, so ist der Netzbetreiber in Rücksprache mit der/dem Eigentümer:in berechtigt, diese im Rahmen der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten ebenfalls zu nutzen.

Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung des Nutzungsrechtes beschädigt, hat der Netzbetreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.

Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers.

Ein Eigentumswechsel oder ein Wechsel der/des genannten Ansprechpartner:in (z. B. Hausverwaltung) ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Netzbetreiber kann sich bei der Errichtung der Netzanlagen Dritter bedienen. Der Netzbetreiber oder die von ihm beauftragten Dritten sind insbesondere berechtigt, das Grundstück zu betreten.

Die Gestattungserklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei frühestens 10 Jahre nach Vertragsschluss mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner:innen der/die Eigentümer:innen oder unterzeichnungsberechtigter Vertreter:innen des vertragsgegenständlichen Grundstücks ist/sind.

Information on the right of withdrawal

You have the right to withdraw from this contract, without stating a reason, within a period of 14 days starting from the day on which the contract is concluded. To exercise this right, you must send a clear written statement of your decision to withdraw from this contract (e.g. a letter sent by post or an e-mail) to Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82-86, 85737 Ismaning, Germany; e-mail: info@unseregrueneglasfaser.de. You may use the enclosed model withdrawal form for this purpose, though this is not obligatory.

To meet the withdrawal deadline, it is sufficient for you to send the communication regarding your exercise of the right of withdrawal before the withdrawal period has expired.

Consequences of withdrawal:
If you withdraw from this contract, we will be required to refund all payments we have received from you, including delivery costs (except for additional costs resulting from you choosing a different type of delivery than the cheapest standard delivery method offered by us), without delay and at the latest within 14 days of the date on which we received notification of your withdrawal from this contract. To make this repayment, we will use the same method of payment that you used when making the original transaction, unless explicitly agreed otherwise with you; under no circumstances will you be charged any fees for this repayment.

Terms of payment

Due date: the cost of connecting the building to the network is payable 10 days after invoice date. The invoice will be issued once the connection work is completed.

Payment method: SEPA direct debit

Notes concerning premises cabling

The feasibility of installing the premises cabling will be verified by UGG or a third-party
commissioned by UGG. The result of this assessment will provide the basis for the technical
details of installing the premises cabling between the building entry point and the ONT in the dwelling units.

The property owner is responsible for ensuring that the company contracted by UGG has access to the necessary dwelling units and rooms on the days in which the installation is to take place.

Due date: the cost of installing the premises cabling is payable 10 days after invoice date. The invoice will be issued once the installation of the premises cabling has been completed. Payment must be made by direct debit.

The premises cabling remains the property of UGG. In the event that this is not possible for legal reasons, UGG shall be entitled to use this cabling either itself or through third parties, at no cost, to supply the building residents with telecommunications services.

Use Agreement

between the owner of the property specified on page 1 and Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82-86, 85737 Ismaning, Germany as the network operator. Without prejudice to the legal rights of the network operator under § 134 (1) of the German Telecommunications Act, the owner of the property specified on page 1 (residential address or installation address) (“property“) hereby agrees to the installation, operation, testing, maintenance, servicing, and upgrading of telecommunication lines on their property as well as the connection of the buildings located on the property and any neighbouring properties to the fibre-optic network of the network operator including all the equipment required for this (“network equipment”). If empty ducts or conduits are available on the property, the network operator shall also be entitled to use these within the scope of what is technically and practically feasible. In the event of damage to the property or its movables from exercise of the right of use, the network operator shall remove the damage at its own expense. The network equipment is to be installed in the plot of land and building(s) only for a temporary purpose as per § 95 of the German Civil Code (BGB). As such, it shall not be considered as part of the building and shall remain the property of the network operator. Any change of ownership must immediately be communicated to the network operator in writing. The network operator may use the services of third parties to install the network equipment. In particular, the network operator and third parties commissioned by the network operator shall be entitled to enter the property; where possible, prior notification shall be given prior to such entry. The wayleave agreement is valid for an indefinite period. It may be terminated by either of the contracting parties at the earliest 10 years after the contract was concluded, with a notice period of three months. By signing this contract, the undersigned on page 3 hereby confirm that he/she/they is/are the owner(s) of the property subject to the contract.

Notes on the Use Agreement:

  1. If the property has multiple owners, the Use Agreement must be signed by all the owners.
  2. In the case of home owners’ associations within the meaning of the German Condominium Act (WEG), the signature of the property manager is required. If no property manager has been appointed, the contract must be signed by all the members of the home owners’ association.
  3. This Use Agreement does not cover any right to a connection of the property to the public telecommunications network of the network operator.

Note to the Technical execution

Technical property inspection: a technical property inspection will be carried out by UGG or third parties commissioned by UGG to determine the feasibility of installing the last-link fibre connection to the premises. The results of this assessment will be used to establish the technical details of the construction and installation work as well as to determine the total length of the fibre-optic connection line from the property boundary to the outer wall of the building (including entry to the building).

The connection point will be determined by UGG.

A last-link connection to the premises can only be installed if a UGG fibre-optic network is present in the public area in front of the property boundary (connection area). If such a network is not present, UGG may provide the property owner with a personalised offer for installing the last-link connection to the premises.

UGG is entitled to use owner-installed premises cabling either itself or via third parties, at no charge, for the purpose of supplying the occupants with telecommunication services. It is also entitled to stipulate requirements as to the type and location of the cabling network based on operational requirements. The owner shall be responsible for ensuring that the on-premises network is compatible with the UGG network.

As soon as they are able to do so, the owner shall notify UGG by email (info@unseregrueneglasfaser.de) of the date from which the premises cabling can be used.

Gestattungserklärung

des/der Eigentümer(s) des auf Seite 1 beschriebenen Grundstücks gegenüber Unsere Grüne Glasfaser GmbH & Co. KG, Adalperostraße 82–86, 85737 Ismaning, als Netzbetreiber.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Netzbetreibers aus § 134 Abs. 1 TKG erklärt/erklären sich der/die Eigentümerdes auf Seite 1 genannten Grundstücks (Wohnanschrift bzw. Installationsadresse) („Grundstück“) mit der Errichtung, dem Betrieb, der Prüfung, der Wartung, der Instandhaltung und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück, dem Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und etwaiger umliegender Grundstücke an das Glasfasernetz des Netzbetreibers sowie dem Anschluss der im Gebäude befindlichen Wohneinheiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen („Netzanlagen“) einverstanden. Sind Leerrohre auf dem Grundstück vorhanden, so ist der Netzbetreiber berechtigt, diese im Rahmen der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten ebenfalls zu nutzen.

Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung des Nutzungsrechtes beschädigt, hat der Netzbetreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.

Die Netzanlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Sie sind daher im Hinblick auf das Eigentum lediglich ein fiktiver Bestandteil gemäß § 95 BGB und bleiben im Eigentum des Netzbetreibers.

Ein Eigentumswechsel ist dem Netzbetreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Netzbetreiber kann sich bei der Errichtung der Netzanlagen Dritter bedienen. Der Netzbetreiber oder die von ihm beauftragten Dritten sind insbesondere berechtigt, das Grundstück zu betreten; nach Möglichkeit nach vorheriger Anmeldung.

Die Gestattungserklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei frühestens nach drei Jahren nach Vertragsschluss mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner der/die Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundstücks ist/sind.